Anteilsübertragung

Anteilsübertragung

Abhängig davon, ob die Gesellschaft eine Personengesellschaft (GbR, OhG, GmbH]CoKG) oder eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) ist, vollzieht sich die Anteilsübertragung an einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten formell leicht unterschiedlich.

Zu Unterscheiden ist nach dem in Deutschland geltenden Abstraktionsprinzip das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft und der eigentliche Übertragungsakt. Zumeist wird ein Kaufvertrag bezüglich des Gesellschaftsanteils geschlossen, dieser liegt also zu Grunde und regelt die Konditionen, was wird also genau übertragen, wie verhält es sich in einer möglichen Zwischenzeit mit dem Stimmrecht, was ist mit Gewinnbezugsrechten, und natürlich den Kaufpreis und die Zahlung desselben.

Der Anteil wird auf dieser Grundlage übertragen. Dass der gesamte Anteil auch bei einer Personengesellschaft übertragen werden kann ist mittlerweile gerichtlich gesichert. Bei der GbR und der OhG kann die Abtretung durch privatschriftlichen Abtretungsvertrag geschehen. Oft befindet sich die Abtretung in demselben Vertrag wie der Kauf. Wichtig ist dabei vor allem die Stichtagsregelung, zu welcher der Anteil mit allen Aktiva und Passiva übergehen soll. Bei den Kapitalgesellschaften muss die Abtretung notariell beurkundet werden. Auch hier wird meistens der Kauf und die Abtretung in einer Urkunde geregelt. Aus kostentechnischen Gründen kann dies auch anders gehandhabt werden.