Geschäftsführer-
anstellungsvertrag

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Geschäftsführer­anstellungs­vertrag und Geschäfts­ordnung

Grundsätzlich können die Konditionen, zu welchen ein Geschäftsführer für eine Gesellschaft tätig ist auch mündlich besprochen werden. Um Missverständnissen vorzubeugen ist es jedoch sinnvoll, diese klar und schriftlich niederzulegen. Dies gilt gleich welche Rechtsform das Unternehmen hat und sowohl für den Gesellschafter, der als Geschäftsführer tätig ist, als auch für einen Dritten, den so genannten „Fremdgeschäftsführer“.

Die einzelenen Bestandteile sollten ausgewogen aufeinander abgestimmt sein, so dass der Leistung des Geschäftsführers eine angemessene Wertschätzung in Form einer Vergütung, ggf. Gewinnbeteiligungen / Tantieme, Urlaub, betriebliche Altersvorsorge o.ä. gegenüberstehen. Ansonsten kann es schnell zu einer empfundenen Schieflage kommen, welche dauerhaft den Leistungswillen und die Leistungsfähigkeit eines Geschäftsführers untergräbt und so zu Konflikten führt.

Die Rechtsprechung beschäftigt sich regelmäßig mit der Frage, ob ein Gesellschafter- Geschäftsführer im Sinne des Sozialrechts als selbständig oder abhängig Beschäftigter gilt. Neben den Kriterien wie der Eingliederung in das Unternehmen und der Selbstbestimmtheit der Arbeit/Weisungsunterworfenheit unter die Gesellschafterversammlung spielen dabei maßgeblich eine Rolle, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer die Geschicke des Unternehmen maßgeblich mitbestimmten kann und ob er ein Unternehmerrisiko trägt. Hierfür mit ausschlaggebend sind die Regelungen in der Satzung der Gesellschaft, weshalb bei der Satzungsgestaltung diese Aspekte zu würdigen sind, je nach dem, was gewollt ist. Entscheidend ist jedoch später die gelebte Praxis.

Wenn mehrere Geschäftsführer tätig sind, empfiehlt es sich, die Kompetenz- und Aufgabenverteilung untereinander in einer Geschäftsordnung zu regeln und diese Möglichkeit schon in der Satzung vorzusehen. Dabei richtet sich die Verteilung sinnvoller Weise nach den Fähigkeiten und Kenntnissen der Geschäftsführer. Wer sich hier bei der Gestaltung zu Beginn Zeit lässt und entsprechend tief schürft beugt späteren Konflikten unter den Geschäftsführern vor, welche sich schnell auf die Effizienz des Unternehmens auswirken und im schlimmsten Fall auch handlungsunfähig machen können.

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