Kündigung eines Gesellschaftsanteils

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Kündigung eines Gesellschaftsanteils

Die Kündigung eines Gesellschaftsanteils stellt eine einseitige Handlung – genauer genommen eine Willenserklärung – dar, welche das Rechtsverhältnis direkt gestaltet.

Ob es ein Recht zur Kündigung eines Anteils gibt ergibt sich, ob Personengesellschaft (GbR, OhG, KG) oder Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) regelmäßig aus dem Gesellschaftsvertrag. Ist eine Kündigungsmöglichkeit im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt, muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Kündigung möglich ist. Bei einer GbR ist dies zum Beispiel jederzeit möglich (§ 723 BGB). Bei einer GmbH liegt der Fall schwieriger. Hier ist der gesetzlich vorgesehene Regelfall die Anteilsveräußerung.

Eine Kündigung wird von den übrigen Gesellschaftern häufig als konflikteskalierend wahrgenommen, schon alleine deshalb, da sie eine einseitige Erklärung darstellt, die meist ohne Rücksprache oder gar Einverständnis geschieht. Es empfiehlt sich in jedem Fall die einvernehmlichen Regelungsmöglichkeiten vorher auszuschöpfen.

Auch die. Rechtsfolgen einer Kündigung ergeben sich regelmäßig aus dem Gesellschaftsvertrag. Im Rahmen eines GbR Vertrags wird hier häufig eine so genannte „Forsetzungsklausel“ vorgesehen. Diese sieht vor, dass der kündigende Gesellschafter gegen Zahlung einer Abfindung aus der Gesellschaft ausscheidet und der, bzw. die verbleibenden Gesellschafter die Gesellschaft fortführen und das Unternehmen mit sämtlichen Aktiva und Passiva übernehmen.

Sieht eine GmbH-Satzung die Kündigungsmöglichkeit vor, dann hat die Gesellschaft danach meist verschiedene Möglichkeiten. Sie kann den Anteil selbst übernehmen, Gesellschafter oder auch Dritte haben ein Recht auf Abtretung oder der Anteil kann eingezogen werden. Die Einziehung muss im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein und ermöglicht die Vernichtung des Anteils (§ 34 GmbHG). Die entsprechenden Werte wachsen den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile zu. Wichtig dabei ist, dass mit Kündigung der kündigende Gesellschafter noch immer Inhaber seiner Geschäftsanteile ist und er erst durch den folgenden Rechtsakt ausscheidet. Auch hier sieht meist der Gesellschaftsvertrag vor, wie eine Abfindung zu berechnen ist.

Regelmäßig bestehen sehr unterschiedliche Auffassungen über die Bewertung des Geschäftsanteils, bzw. des Unternehmens und dem Risiko, welches die Gesellschafter eingehen, die das Unternehmen weiterführen. Alleine schon deshalb empfehle ich, das Ausscheiden und seine Folgen einvernehmlich durch begleitete und beratene Gespräche zu gestalten.