Gestaltung von Gesellschafts­­verträgen

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Einleitung

Ein Gesellschaftsvertrag ist die Grundlage für ein langfristiges Miteinander, das Fundament und die Basis des Unternehmens oder der Organisation. Und so einzigartig, wie ihr Unternehmen, wie ihre Organisation, so vielseitig wie die unternehmenstragenden Gesellschafter*innen so individuell sind ihre Vereinbarungen untereinander und für die gemeinsame Unternehmung.

Deshalb sollte eine Satzung individuell auf die Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand sowie die Interessen und Charaktere Gesellschafter abgestimmt sein. Nachhaltigkeit und Ausgewogenheit, Konfliktvermeidung und optimalerweise die Freisetzung von Synergien sind hier wichtige Aspekte.

Satzungs­gestaltung und Organisations­form

Soweit die Personen im Zentrum stehen und deren Mitarbeit und Fähigkeiten für das Unternehmen unabdingbar sind, ist es elementar, in einem Gestaltungsprozess gegenseitige Erwartungen, Befürchtungen und Vorstellungen abzugleichen und Absprachen umfassend zu erarbeiten.

Was genau will das Unternehmen erreichen? Wer entscheidet was, welche Kompetenzen haben Gesellschafter in Form der Gesellschafterversammmlung und welche die Geschäftsführer? Was wird in welcher Höhe vergütet? Wie wird mit Gewinnen verfahren? Auf welche Zeit ist das Unternehmen angelegt und wer kann in welcher Form unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Konditionen ausscheiden? Wie wird eine Abfindung errechnet? Wer erbringt welche Einlagen zur Finanzierung? Wer soll welchen Anteil an dem Unternehmen haben? Doch auch welche ganz persönlichen Vorstellungungen haben die Gesellschafter*innen von ihrer Lebensgestaltung, der Work-Life-Balance, Arbeitszeiten, Urlauben, Nebenjobs und wo sieht sich wer in 3, 4 oder 10 Jahren? Denn auch dies fließt in die gemeinsame Unternehmung ein.

Bleiben diese und andere zentrale Fragen offen, ist dies häufig Ursache für Konflikte unter Gesellschaftern. Diese ranken sich dann z.B. darum, wer welchen Beitrag geleistet und wer dafür was bekommen hat und noch bekommen soll. Die dann oft erbittert über Anwälte oder Gerichte ausgetragenen Konflikte bedrohen dann nicht selten das Unternehmen in seiner Existenz.

Workshop für Unternehmer*innen

Es macht sich deshalb bezahlt, dass die Gesellschafter bei Gründung oder bei einer Umstrukturierung die unterschiedlichen Interessen und Erwartungen im Rahmen eines Workshops ausreichend diskutieren und die Ergebnisse in ausgewogenen Regelungen ihren Niederschlag finden.

Da es sich bei vielen Fragen um Prognosen und hypothetische Verläufe handelt, kann und soll nicht alles im Detail geklärt werden. Doch die Richtlinien und Leitplanken sollten unbedingt geklärt werden. So schaffen Sie eine nachhaltige Grundlage für ein freudiges, gemeinsames Wirtschaften!

Einige wesentliche Aspekte fließen regelmäßig nicht oder nur partiell in eine Satzung ein und sind gleichwohl elementar für die Entwicklung einer Organisation. Welches ist die gemeinsame Vision des Unternehmens, welche Mission erfüllt es, welchen zentralen Zweck hat unser Unternehmen, welche Bedarfe deckt es, wie soll es in 3, 5 und 10 Jahren aussehen? In einem moderierten Workshop wenden wir uns auch diesen wesentlichen Fragen zu, nicht nur als sinnsiftendes und verbindendes Moment, sondern als Wegweiser in eine gemeinsame Zukunft. (LINK: Unternehmens- Unternehmer*innencoaching; LINK: Vision, Mission, Leitbilder)

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Partizipative Unternehmen

Immer mehr Unternehmer*innen entdecken den Mehrwert von partizipativen Organisationsformen. Durch Beteiligung entsteht Bindung. Dabei können Mitarbeiter an der Gesellschaft selbst, also am Eigentum – auch virtuell – beteiligt werden. Jedenfalls geht es darum, Mitarbeitern maximalen Entfaltungsspielraum und (Mit-)Entscheidungsmöglichkeiten bieten. Dies kommt dem Unternehmen unmittelbar zu gute, da die eigene Weiterentwicklung ein zentrales Motivationskriterium von Menschen ist (humanistisches Welt- und Menschenbild).

Insbesondere die Soziokratie wird von zunehmend mehr Unternehmen als partizipative Organisationsform (wieder) entdeckt und implementiert. Hierbei wird der Grundsatz, dass ein Kreis von Menschen immer mehr weiß als eine einzelne Person in die Gestaltung von Organisation und Entscheidungsfindung aufgenommen und umgesetzt. Die Unternehmenskultur wandelt sich weg vom Wettbewerb untereinander hin zu einem kooperativen, kreativen Miteinander.

Die Wahl der Rechtsform – Form follows Function

Dieser Grundsatz, der aus der Architektur stammt, weist den Weg zur Wahl der passenden Rechtsform. Zunächst sollte klar sein, welche Ziele das Unternehmen und/oder die Organisation verfolgt und wie das gemeinsame Miteinander strukturiert wird.

Ein weiterer ausschlaggebender Aspekt ist, ob die Gesellschaft eher personalistisch ausgestaltet, das heißt, die Personen mit ihren Fähigkeiten im Mittelpunkt stehen, und/oder kapitalistisch strukturiert ist, also das Zu Verfügung gestellte Gesellschaftskapital der wesentliche Unternehmensfaktor ist.

Erst aus dieser im Workshop erarbeiteten Interessenlage heraus können unterschiedliche Modelle herangezogen werden, welche wirklich auf Ihre Unternehmen passen.

Die GbR (BGB Gesellschaft) und die OHG

Viele kleine Unternehmen wählen mehr oder weniger ausdrücklich die Rechtsform der GbR. Eine solche ist (auch mündlich!) schon dann gegründet, wenn sich mehrere Personen zu einem gemeinsamen Zweck verbinden und irgendwelche Beiträge, seien es Dienstleistungen oder Einlagen in Geld, erbringen. Oftmals sind sich kooperierende Unternehmer*innen nicht einmal bewusst darüber, dass sie bereits als GbR auf mündlicher Basis operieren, z.B. wenn ein gemeinsames Projekt akquiriert wird und die Parteien unterschiedliche Dienstleistungen erbringen um am Ende den Überschuss aufzuteilen.

Viel zu häufig wird in der Gründungsphase irgendein Muster aus dem Internet verwendet. In diesem werden naturgemäß keine individuellen Eigenschaften der Unternehmer oder des Unternehmens berücksichtigt. Dies rächt sich dann im Konfliktfall, wenn der Mustervertrag keine oder unzureichende, und im schlimmsten Fall nicht erwünschte oder den mündlichen Absprachen widersprechende Regelungen enthält.

Genau deshalb lohnt sich zu Beginn der Zusammenarbeit die Grundlagen in einem Unternehmensgründungs-Workshop (LINK: s.o.) gemeinsam zu erarbeiten.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB Gesellschaft) ist einfach zu gründen und flexibel zu handhaben. Der Gesellschaftsvertrag kann privatschriftlich (oder gar mündlich – nicht ratsam!) vereinbart und geändert werden, die Gesellschafter sind Unternehmer und erbringen ihre Beiträge zumeist in Form persönlicher (Dienst-)Leistungen.

Ab einer Größenordnung, die es erforderlich macht, den Gewerbebetrieb „kaufmännisch“ zu organisieren wird die GbR automatisch zu einer OHG (Offenen Handelsgesellschaft), die sich dann nach dem Handelsrecht (HGB) wie ein Kaufmann behandeln lassen muss. Ob eine kaufmännische Einrichtung notwendig ist, richtet sich nach Kriterien wie Bilanzierung, Lohnbuchhaltung, Anzahl der Mitarbeiter, Rechtsbeziehungen und auch nach dem Jahresumsatz. Hier dürfte die Grenze bei ca. 300 TEUR pro Jahr liegen.

Wächst das Unternehmen, mit ihm die Erträge, Mitarbeiter und Strukturen vergrößert sich das Haftungsrisiko der Gesellschafter*innen (LINK: Wachstumsphase/Umstrukturierung). Häufig ist dies der Punkt, an dem die Unternehmensträger*innen eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen bevorzugen.

Die GmbH

Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist in einem eigenen Gesetz – dem GmbH Gesetz geregelt und die gängigste Gesellschaftsform für Unternehmen.

Sicherlich ist hilfreich das Haftungsrisiko zunächst einmal genau zu betrachten. Denn häufig löst das Wort „Haftung“ schon irrationale Ängste aus. Eigentlich bedeutet Haftung Verantwortung für das eigene unternehmerische Handeln. Dabei verlangt die Praxis häufig nach einer persönlichen Haftung, gerade wenn die Haftung von Gesellschaftern beschränkt ist, wie z.B. bei Bankkrediten oder Gewerbemietverträgen.

Der Gründungsaufwand einer GmbH ist jedenfalls deutlich größer, als der einer GbR. Die Satzung enthält Mindestanforderungen – die in der Regel deutlich zu kurz greifen um wirklich das Verhältnis der Gesellschafter untereinander zu Regeln – und bedarf einer notariellen Beurkundung. Auch spätere Satzungsänderungen müssen beurkundet werden.

Deshalb bietet sich an, notwendig flexible Absprachen in Nebenvereinbarungen (Gesellschaftervereinbarung) oder Geschäftsordnungen festzuhalten.

Auch in der Handhabung ist die GmbH deutlich umständlicher, alleine weil sie bilanzierungspflichtig ist und einen Jahresabschluss erstellen muss.

Eine der wichtigsten Stellschrauben für die Kompetenzverteilung sind die so genannten „zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte“, also die Geschäfte, zu denen der Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafterversammlung braucht.

Der Geschäftsführer selbst ist einerseits „Organ“ der Gesellschaft, durch ihn handelt die Gesellschaft. Andererseits ist er auch Angestellter. Deshalb empfiehlt sich bei Gründung der Gesellschaft mit dem Geschäftsführer*in einen Anstellungsvertrag zu schließen, welcher die Konditionen des Dienstleistungsverhältnisses regelt. Dies bedeutet weder zwangsläufig, dass der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts ist, noch dass er abhängig beschäftigt im Sinne des Sozialgesetzbuches (§ 7 SGB IV) ist.

Die GmbH & Co KG

Eine interessante und vielseitige Rechtsform ist die GmbH & Co KG. Sie verknüpft die Vorteile einer Personengesellschaft (leichtes Ändern der Satzung, leichteres Einbeziehen weiterer Gesellschafter und Geldgeber, informellere Handhabung) mit einer Beschränkung der Haftung. Allerdings ist der Gründungs- und Buchhaltungsaufwand um einiges höher, und die Rechtsform als solche ist sehr komplex.

Grundsätzlich ist die GmbH&Co KG eine Kommanditgesellschaft, also eine Personengesellschaft, bestehend aus geschäftsführendem Gesellschafter, der GmbH und nicht persönlich haftenden Gesellschaftern, den Kommanditisten.

Interessant kann eine GmbH&Co KG als Sammelbecken für Investoren sein, die jeweils eine Kommanditeinlage zeichnen und dann an den Gewinnen partizipieren, ohne jedoch ein Haftungsrisiko zu tragen.

Da die Kommanditgesellschaft eine Personengesellschaft ist, lässt sie sich recht umkompliziert ableiten aus einer bestehenden GbR. Dies kann im Falle eines Umwandlungsbedürfnisses eine interessante Variante darstellen.

Die Genossenschaft

Die Genossenschaft wiederum verfolgt als Zweck die Förderung ihrer Mitglieder und ist somit eine besonders geeignete Form für gemeinwohlorientierte Unternehmen.

Gleichzeitig muss eine Genossenschaft Mitglied eines Verbandes sein und wird von diesem auch geprüft.

Die Stiftung

Die Stiftung 

Durch eine Stiftung wird durch den Stifter ein bestimmtes Vermögen einem bestimmten Zweck gewidmet und rechtlich verselbständigt. Dieser Zweck und durch wen und wie die Stiftung verwaltet wird, regelt die Stiftungssatzung. Eine Stiftung wird durch ihren Vorstand vertreten. Häufig werden Kuratorien in der Satzung verankert, denen bestimmte Mitwirkungsrechte eingeräumt werden. Eine Stiftung unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht.

Eine interessante Erscheinungsform ist die so genannte „unselbständige“ Stiftung. Das Vermögen wird dann durch einen Rechtsträger verwaltet, z.B. durch einen Verein. Dieser wird durch das Stiftungsgeschäft das zu verwaltende Vermögen unter Auflagen übertragen. Sie ist somit treuhänderisch gebunden. So können auch Gelder von vielen Stiftern eingeworben werden, wie z.B. bei so genannten Bürgerstiftungen.

Soweit die Satzung gemeinnützigkeitsrechtlich anerkannt wird, sind Stiftungen steuerbegünstigt.

Der Verein

Der Verein

Vereine dienen der Verfolgung eines ideellen, also nicht primär wirtschaftlichen Zweckes. Wirtschaftliche Tätigkeiten eines Vereins sind selbstverständlich, man denke nur an Eintritte für kulturelle Veranstaltungen oder Seminare. Doch dürfen die wirtschaftlichen Interessen immer nur dem ideellen Zweck dienen.

Ob eine Gemeinnützigkeit sinnvoll ist, sollte auch gut bedacht sein. Hierfür sind spezielle Bindungen in der Satzung notwendig, die dann vom Finanzamt überprüft werden. Bei Vorliegen wird der Verein steuerlich begünstigt behandelt.

Auch Beteiligungsfragen von Gesellschaften an Gesellschaften oder die Einbindung stiller Gesellschafter, die der Gesellschaft Kapital und Know-how zur Verfügung stellen, kommen in unserer Praxis immer wieder vor.

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Im Gesellschaftsrecht